Aufgrund der immer steigenden Parkplatznot in der Landes- und Bundes-Hauptstadt verlagern sich die Einsatzorte oftmals in Tiefgaragen und Hinterhöfe. Dort ist die Zufahrt selbst für „kleine“ Abschleppwagen mit der Größe eines Transporters nicht mehr gegeben. Hier ist unser spezielles Tiefgaragenfahrzeug AWU35 auf Isuzu D-Max aufgrund von Höhe, Breite und Wendigkeit nicht mehr wegzudenken.
Aufgrund der steigenden Zahlen von elektronisch „verriegelten“ Automatikgetrieben, elektronischen Feststellbremsanlagen, wie auch elektronische Lenkschlößer können diese bei technischen Defekten in einigen Fällen NICHT mehr freigeschaltet werden und das Fahrzeug ist somit nicht roll- und/oder lenkfähig. Für diesen Einsatzbereich, wie auch für Einsätze von unbefestigtem Gelände, verfügen wir über dieses Spezialfahrzeug.
Aufgrund der Abmessungen dieses Tiefgaragen-Bergungsfahrzeuges (Fahr-Standhöhe unter 1,90 Metern, ausgestattet mit einem zuschaltbaren Allradantrieb mit zusätzlicher Untersetzungsmöglichkeit) sind wir in der Lage, Fahrzeuge auch aus Tiefgaragen, Parkhäusern oder engen Hinterhöfen zu „bergen“.
Abschlepp-Dolly und Winde
Dieses Einsatzfahrzeug verfügt über ein Abschlepp-Dolly mit einer Nutzlast von ca. 1.400 kg. Wie bei den anderen Einsatzfahrzeugen ist es durch die DEKRA geprüft und für den Einsatz im Straßenverkehr freigegeben, um auch im Fall einer Tiefgaragenbergung eine nicht rollende Achse für den Abtransport zu unterstützen.
Das Fahrzeug verfügt übe eine hydraulisch arbeitende Seilwinde, welche 1.450 kg am einfachen Strang ziehen kann. Aufgrund der flachen aber breiten Bauform des Unterfahrliftes, sind hier in Verbindung mit dem Fahrgestell verfahrbare Lasten von über 1.000 kg möglich.
Der Aufbau ist mit Zubehör ausgestattet, welches eine Verladung / Transport von Krafträdern ermöglicht, und somit das Fahrzeug für ein sehr weites Arbeitsfeld ausstattet.
Das Tiefgaragenfahrzeug AWU35 verfügt selbstverständlich über eine aktuelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 c StVO zur Durchführung von Abschleppvorgängen auf Bundesautobahnen entgegen den Vorschriften des § 15a Abs. 1 und 2 StVO.






















































