Der Abschleppwagen-Unterfahrlift AWU70 bietet aufgrund der technischen Ausstattung viele Möglichkeiten der Pannenhilfe, des Abschleppens und der Bergung.
Im Verhältnis zu seinem eigenen Gesamtgewicht von 7.000 kg ist der AWU70 in der Lage, Kleintransporter mit einem Gesamtgewicht von bis zu 5.000 kg abzuschleppen bzw. zu bergen. Das Fahrzeug verfügt über ein Brillensystem, welches mit einer maximalen Hubkraft von 3.000 kg Kraftfahrzeuge mit einer tatsächlichen Achslast von 3.000 kg anheben kann. Das Brillensystem arbeitet technisch wie ein Kran und kann zum Heben / Bergen als solcher eingesetzt werden. Der Unterfahr- oder Hublift verfügt über eine hydraulische Seilwinde, welche eine Zugkraft von bis zu 4.000 kg in der ersten Seillage leisten kann.
Aufgrund der nicht benötigten Ladefläche verfügt das Fahrzeug über viel Stauraum. Dieser wird für diverses Werkzeug zu Demontage- und / oder Pannenreparaturen genutzt, außerdem für Klein- und Verbrauchsmaterialien für die Behebung kleinerer Pannen. Zudem verfügt das Fahrzeug über diverse Anschlag- und Bergemittel wie Rundschlingen, Umlenkrollen und weiteres Equipment für verschiedene Fahrzeugbergungen.
Zur Ausstattung dieses Spezialfahrzeuges gehört ebenfalls durch die DEKRA geprüfter und für den Straßenverkehr freigegebener Abschlepp-Dolly. Dieser Abschlepp-Dolly realisiert den „ruhenden“ Abtransport eines Havaristen, welcher zum Beispiel mit einem Allradsystem ausgestattet ist oder aufgrund einer Panne oder eines Unfalls NICHT mit der nicht geschleppten Achse auf der Fahrbahn rollen kann, soll oder darf.
Der weitere Vorteil dieses kleinen und wendigen Fahrzeuges liegt im Platzangebot für den Personentransport. Einschließlich des Fahrers können bis zu sechs Personen von der Pannenstelle zum nächsten geeigneten Abstellort befördert werden.
Der Abschleppwagen-Unterfahrlift AWU70 verfügt selbstverständlich über eine aktuelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 c StVO zur Durchführung von Abschleppvorgängen auf Bundesautobahnen entgegen den Vorschriften des § 15a Abs. 1 und 2 StVO.